Statuten

des Vereins „Verkehrs- und Verschönerungsverein Kreuth e.V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verkehrs- und Verschönerungsverein Kreuth e.V.“ Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Kreuth. Der Verein als örtliche Fremdenverkehrsorganisation für Kreuth kann dem Landesfremdenverkehrsverband München-Oberbayern e.V. in München beitreten

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Sein Zweck ist, selbständig oder gemeinsam mit der Gemeindeverwaltung:

1.) die Förderung der Gemeinde Kreuth als Kurort, insbes. die Hebung des Fremdenverkehrs
2.) die Schaffung, Verbesserung und Unterhaltung der dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen und Verkehrsverhältnisse, (u. a. Wanderwege, Wegemarkierungen, Sitzbänke)
3.) Förderung des Sports und Ausbau von Kreuth als Wintersportort (z.B. Schwimmbäder, Sportplätze, Skilifts)
4.) Pflege und Verschönerung des Ortsbildes
5.) Ausführung von Arbeiten für den Fremdenverkehr im Auftrage der Gemeinde

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953

§ 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Der Verein entnimmt die Mittel zur Bestreitung seiner Ausgaben:

a) den Beiträgen seiner Mitglieder
b) Zuwendungen der Gemeinde Kreuth
c) freiwillige Spenden und sonstigen Einnahmen

§ 5 Die Mitglieder des Vereins sind:

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

§ 6

Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche natürliche Person und juristische Person nach erfolgter Beitrittserklärung werden, falls die Vorstandschaft die Aufnahme nicht ablehnt. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung, insbesondere der Beitragszahlung.
Personen, die sich um den Verein oder den Kurort besonders verdienst gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7

Die Eintrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist auch während des Geschäftsjahres möglich, verpflichtet jedoch auch in diesem Falle zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages. Über die Annahme oder Ablehnung einer Beitrittserklärung entscheidet die Vorstandschaft endgültig.

§ 8 Die Mitgliedschaft endigt:

a) durch freiwilligen Austritt, dieser kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen
b) durch Tod;
c) durch Ausschluß; Mitglieder, die den Vereinsbestrebungen schaden oder sich einer unehrenhaften Handlung schuldig machen oder den Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht zahlen, kann die Mitgliederversammlung ausschließen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
In allen Fällen erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft ein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 9 Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:

a) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
b) das Recht, an den Vorstand Anregungen und Anträge zu bringen. Anträge zur Mitgliederversammlung können in die Tagesordnung nur aufgenommen werden, wenn die mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind.

§ 10 Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgestellt.
Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten.

Der erste Jahresbeitrag ist zusammen mit der Aufnahmegebühr bei der Aufnahme zu zahlen. Die weiteren Jahresbeiträge werden jeweils am ersten April jeden Jahres fällig

§ 11 Organe des Vereins sind:

a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung

§ 12
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Von der Vertretungsbefugnis darf der 2, Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen. Mitglieder des Vorstandes sind noch der Kassier und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Die Wahl erfolgt geheim mit Stimmzetteln.

§ 13
Der Vorstandschaft wird ein beratender Ausschuß von 5 Mitgliedern beigegeben. Die Mitglieder werden auf fünf Jahre zusammen mit der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 14 Die Vorstandschaft leitet die Geschäfte des Vereins.
Der Kassier führt die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Vereins, hat für ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben und für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen und der ordentlichen Mitgliederversammlung einen von Kassenprüfern durchgesehenen und unterzeichneten Rechnungsbericht vorzulegen.

§ 15 Die Vorstandschaft versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Vorstandschaft erstellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan, für dessen Einhaltung der Kassier verantwortlich ist. Über Änderungen im Haushaltsplan entscheidet die Vorstandschaft mit Mehrheitsbeschluß.

§ 16

Die Vereinsmitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus. Zu ihrer Zuständigkeit gehören:
a) Entgegennahme des Jahresberichts, Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung.
b) Genehmigung des Voranschlages.
c) Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des beratenden Ausschusses.
d) Satzungsänderungen
e) Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Beschlußfassung über alle auf der Tagesordnung stehenden Anträge.

§ 17
Der Vorsitzende hat die ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der ersten 4 Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf einzuberufen, sowie längstens innerhalb von 14 Tagen, wenn die Einberufung von mindesten ¼ der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung erfolgt durch Übersendung der Einladung an die Mitglieder mindestens 1 Woche vor der Versammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung oder Vertretung ist nicht gestattet.

§ 18 Die Beschlußfassung erfolgt in den Mitgliederversammlungen und in den Sitzungen des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme in den Fällen der §§ 20 und 21
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.
In den Vorstands- und Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 19 Über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind

§ 20 Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung erhält, ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 21

Eine Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn auf Grund ordnungsgemäßer Ladung mindestens 1/3 aller Mitglieder erschienen und mindesten 2/3 der Erschienenen für die Auflösung gestimmt haben. Ist die erforderliche Zahl von Mitgliedern zur Beschlußfassung über die Vereinsauflösung in der betreffenden Mitgliederversammlung nicht erschienen, so ist baldmöglichst eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung hierüber einzuberufen. die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

§ 22 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Kreuth

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. April 1969 beschlossen.

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Miesbach

Band IV            Nummer 260                 Seite 235

Miesbach, den 3.1.1972

Amtsgericht Miesbach

- Registergericht –

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